SPEEKLY STEUERRATGEBER FÜR CREATORS Teil 3: Alles zu Einnahmen und Ausgaben


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Zu Teil 1: Als Speekly Creator selbständig machen – Das musst du wissen
Zu Teil 2: Deine Steuererklärung und worauf du achten musst
Zu Teil 3: Alles zu Einnahmen und Ausgaben
Zu Teil 4: Die Umsatz- und Gewerbesteuer


Wenn du als Content Creator bei Speekly Geld verdienst, gibt es aus steuerlicher Sicht einige Dinge zu beachten. Welche Dinge das sind und welche Pflichten du hast, dass alles erfährst du in diesem Ratgeber. Viel Spaß.

Stand: 01.10.2022 - In Kooperation mit Steuerbuddy

Im dritten Teil unseres Steuerratgebers befassen wir uns mit:

  • Einnahmen – Honorar
  • Einnahmen – Provision
  • Einnahmen – Geschenke
  • Einnahmen – Sachzuwendungen
  • Einnahmen – Berufliche Nutzung und späterer Verkauf
  • Ausgaben – PC, Handy oder Laptop
  • Ausgaben – Bewirtungskosten
  • Ausgaben – Raumkosten
  • Ausgaben – Stockmaterial

Ein Blick auf Einnahmen & Ausgaben:

Auf Einnahmen werden Steuern fällig. Ausgaben reduzieren deine Einnahmen und damit die Steuerbelastung insgesamt. Aber was genau sind selbständige Einnahmen und welche Ausgaben werden berücksichtigt? Wir geben dir in diesem Abschnitt einen groben Überblick über die für dich relevantesten Einnahmen und Ausgaben.

Ein Blick auf Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen – Honorar

Offensichtlich sind erhaltene Honorarzahlung – egal ob auf dem Bankkonto oder Cash – als Einnahmen zu versteuern.

Einnahmen – Provision

Bist du als Influencer tätig und erzielst über Affiliate-Links oder andere Wege eine Rückvergütung, so sind diese Einnahmen grundsätzlich immer den gewerblichen Einkünften zuzuordnen (und auch steuerpflichtig). Wie eingangs ausgeführt, solltest du dir zu Beginn deiner selbstständigen Tätigkeit darüber im Klaren sein, ob deine Tätigkeit dem gewerblichen Bereich oder mehr dem künstlerischen/freiberuflichen Bereich zuzuordnen ist.

Einnahmen – Geschenke

Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung von einer anderen Person. Bekommst du das Geschenk im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit, so ist der Wert des Geschenks als eigene Einnahme zu versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Geschenk (später) beruflich oder privat genutzt wird.
Hier solltest du wissen, dass derjenige, der die Geschenke verteilt diese nur steuerlich berücksichtigen kann, wenn der Empfänger jedes einzelnen Geschenks aufgezeichnet wird. Somit lässt sich bei einer Betriebsprüfung im Zweifelsfall relativ einfach nachprüfen, ob du die entsprechenden Einnahmen versteuert hast. Alternativ hat dein Kooperationspartner die Möglichkeit, die gemachten Geschenke mit einer Pauschalsteuer zu belegen. Ist dies der Fall, wirst du eine entsprechende Bescheinigung erhalten. Mit dieser Bescheinigung entfällt für dich die Besteuerung dieser Geschenke als Betriebseinnahme.

Einnahmen – Sachzuwendung

Andere Arten von Zuwendungen sind sogenannte Tauschgeschäfte bzw. Barter-Deals. Hier sind grundsätzlich die erhaltenen Sachzuwendungen als Einnahme/Umsatz zu erfassen und zu versteuern. Dies gilt aber natürlich nicht, wenn du die erhaltenen Produkte wieder zurückgibst. Mit der (nachgewiesenen) Rückgabe entfällt für dich der wirtschaftliche Vorteil und damit auch die Besteuerung. Um hier die Besteuerung vermeiden zu können, musst du die Rücksendung entsprechend dokumentieren bzw. nachweisen (zum Beispiel durch den Paketschein). Für geringwertige Sachzuwendung bis zu einem Wert von zehn Euro verzichtet die Finanzverwaltung auf eine Besteuerung und weitere Aufzeichnungspflichten.

Einnahmen – Berufliche Nutzung späterer Verkauf

Hast du für betriebliche Zwecke zum Beispiel ein Smartphone gekauft oder als Gegenleistung für deinen Beitrag erhalten, so ist eine Besonderheit zu beachten, wenn du solche Wirtschaftsgüter später privat nutzt. Die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter wird im Steuerrecht wie eine Entnahme oder ein fiktiver Verkauf gewertet. Der Verkauf von betrieblichen Wirtschaftsgütern ist selbstverständlich als Einnahme zu erfassen.

Insbesondere bei Wirtschaftsgütern, die eine nachhaltige Wertstabilität haben, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Zweifel hier genauer hinschaut.

Ausgaben – PC, Handy oder Laptop

Bei der Investition in solche Wirtschaftsgüter ist zu beachten, dass der Gesetzgeber hier nicht den gesamten Betrag sofort als Betriebsausgabe akzeptiert. Die Kosten werden über die Nutzungsdauer verteilt und wirken sich in den einzelnen Jahren immer nur anteilig aus. Im Jahr 2021 und 2022 hat die Finanzverwaltung hier aber besondere Regeln erlassen. In diesen Jahren können die Investitionen in technische Geräte, wie beispielsweise PC, Handy oder Laptop unabhängig von der Höhe des Kaufpreises sofort vollumfänglich als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Eine Verteilung der Kosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (wie das sonst üblich wäre) entfällt aktuell für diese Wirtschaftsgüter.

Ausgaben – Bewirtungskosten

Auch die aus geschäftlichem Anlass stattfindende Bewirtung von Geschäftspartnern ist steuerlich absetzbar. Da du an dieser Bewirtung auch teilgenommen hast, hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass 30 % der Kosten nicht absetzbar sind. Darüber hinaus ist geregelt, dass Aufzeichnungen (über das Datum, den Anlass sowie Ort und die Höhe der Aufwendung) zu führen sind. Lass dir im Restaurant einfach einen Bewirtungsbeleg ausstellen und bewahre diesen zusammen mit der Rechnung auf.

Ausgaben – Raumkosten

Mietest du dir für deine beruflichen Aktivitäten separate Räume oder ein Büro an, so handelt es sich hier eindeutig um Betriebsausgaben. Übst du deine berufliche Tätigkeit in deinem häuslichen Umfeld aus, so spricht man hier von einem Arbeitszimmer. Dieses wird von der Finanzverwaltung aber nur dann anerkannt, wenn dieses Arbeitszimmer ein separater Raum ist, der ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Die Nutzung zu anderen Zwecken oder auch die Notwendigkeit durch dieses Zimmer gehen zu müssen, um den Balkon zu erreichen, schließt die Möglichkeit der steuerlichen Anerkennung grundsätzlich aus.

Selbst wenn in deiner Wohnung kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist, kannst du die Dinge, die für deinen Büroalltag notwendig sind, wie zum Beispiel Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenregal, Laptop, Bildschirm sowie andere Geräte steuerlich geltend machen. Sollte die Situation zutreffen, dass dein Arbeitszimmer der Mittelpunkt deiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit darstellt, dann kannst du die anteilig auf diesen Raum anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Hier würde sonst immer die Begrenzung auf 1.250 € im Jahr greifen. Für das Jahr 2021 und 2022 ist als Besonderheit zu beachten, dass die Finanzverwaltung unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag in Höhe von fünf Euro (maximal für 120 Tage) als Kosten für das Home-Office anerkennt. Somit handelt es sich um einen Betrag in Höhe von maximal 600 € im Jahr.

Ausgaben – Stockmaterial

In vielen Bereichen wird zur optischen Präsentation passendes Bildmaterial verwendet (sogenanntes Stockmaterial). Dabei handelt es sich in vielen Fällen um lizenzfreie Fotos oder Grafiken sowie Audiodateien. Diese können über Online-Marktplätze erworben werden. Da die meisten dieser Anbieter aber im Ausland tätig sind, ist zu beachten, dass hier ggfls. ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Dabei musst du als Leistungsempfänger diese Steuer für den Dienstleister hier abführen. Das Problem besteht meistens darin, dass beim Kaufvorgang keine Möglichkeit besteht, diesen Steuerabzug vorzunehmen. Da hier die Möglichkeit der Befreiung vom Steuerabzug vorliegen kann (und dann dieses Problem nicht mehr besteht), ist die Empfehlung, dass du dich diesbezüglich von einem Steuerberater beraten lässt.


Weiter zu Teil 4: Die Umsatz- und Gewerbesteuer


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