SPEEKLY STEUERRATGEBER FÜR CREATORS Teil 4: Die Umsatz- und Gewerbesteuer


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Zu Teil 1: Als Speekly Creator selbständig machen – Das musst du wissen
Zu Teil 2: Deine Steuererklärung und worauf du achten musst
Zu Teil 3: Alles zu Einnahmen und Ausgaben
Zu Teil 4: Die Umsatz- und Gewerbesteuer


Wenn du als Content Creator bei Speekly Geld verdienst, gibt es aus steuerlicher Sicht einige Dinge zu beachten. Welche Dinge das sind und welche Pflichten du hast, dass alles erfährst du in diesem Ratgeber. Viel Spaß.

Stand: 01.10.2022 - In Kooperation mit Steuerbuddy

Im vierten Teil unseres Steuerratgebers befassen wir uns mit:

  • Selbständig als Kleinunternehmer
  • Soll- und Ist-Versteuerung
  • Steuersatz
  • Umsätze
  • Tauschähnliche Umsätze
  • Umsatzsteuervorauszahlung
  • Gewerbesteuer - Was ist das und wann wird es relevant?

Die Umsatz- und Gewerbesteuer

Grundsätzlich erfasst die deutsche Umsatzsteuer den im Inland gemachten Konsum von Waren oder Dienstleistungen. Wirtschaftlich belastet wird somit der private Endverbraucher, während für den Unternehmer grundsätzlich die Umsatzsteuer keinen Kostenfaktor darstellt.

Wir geben dir im folgenden Abschnitt eine Übersicht über alles für dich Wissenswerte zum Thema Umsatzsteuer.

Selbständig als Kleinunternehmer

Sofern deine Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 € nicht überschritten haben und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht 50.000 € übersteigen werden, kann auf die Erhebung (und Abführung) der Umsatzsteuer verzichtet werden. Du hast also am Anfang nichts mit der Umsatzsteuer zu tun und damit weniger Arbeit.

Hierbei ist zu beachten, dass im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit, der tatsächlich erzielte Umsatz immer auf einen kompletten Jahresumsatz hochgerechnet wird. Würde also ein Unternehmen im vierter Quartal 2021 die unternehmerische Tätigkeit beginnen und in diesem Zeitraum ein Umsatz von 6.000 € erzielen, so ist bei einer Hochrechnung auf ein volles Kalenderjahr ein Jahresumsatz von 24.000 € anzunehmen und damit die Kleinunternehmergrenze überschritten.

Im zweiten Jahr (2022) ist zu beachten, dass neben der ersten Prüfung (22.000 € im Vorjahr/Gründungsjahr) zusätzlich zu prüfen ist, ob im aktuellen Jahr 2022 die Umsatzgrenze von voraussichtlich 50.000 € nicht überschritten wird. Dabei ist die Umsatzplanung zu Beginn des Kalenderjahres 2022 maßgeblich. Die diesbezügliche Überprüfung sollte auch entsprechend dokumentiert werden und im Zweifelsfall auch dem Finanzamt übermittelt werden, um hier Rechtssicherheit zu schaffen. Sollte der Jahresumsatz 2022 die Grenze von 50.000 € tatsächlich überschreiten, so ist dennoch für 2022 die Eigenschaft als Kleinunternehmer erfüllt. Erst im nachfolgenden Jahr (2023) ergibt bei erneuter Prüfung der Grenzwerte, dass der Vorjahresumsatz (2022) den Wert von 22.000 € wohl überschritten hat und somit für 2023 (ab dem 01.01.2023) Umsatzsteuer abzuführen ist.

Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass erstens keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss und zudem keine monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Wie bei jedem anderen Unternehmen auch, kommt es aber zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuerjahreserklärung. Im Bereich B2C (Business-to-Consumer) kann sich hier gegebenenfalls ein kleiner Vorteil ergeben, da die angegebenen Preise (ohne Abzug der Umsatzsteuer) von dir vereinnahmt werden können. Nachteilig im Bereich der Kleinunternehmerregelung ist, dass aus den laufenden Kosten und Investitionen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Somit sind die bezahlten Rechnungen immer inklusive der ausgewiesenen Umsatzsteuer deine Kosten. Eine Erstattung, der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer (Vorsteuer genannt), ist hier nicht möglich.

In Einzelfällen mag das Auftreten als Kleinunternehmer auch als unprofessionell bewertet werden bzw. lässt für deinen Auftraggeber Rückschlüsse auf deine Umsätze mit anderen Kunden zu.
Als Kleinunternehmer musst du in der Rechnung darauf hinweisen, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Ebenso ist für den Kleinunternehmer die Frage der Kleinbetragsrechnung nicht von Bedeutung. Beim Kleinunternehmer sind auch alle Rechnungen mit einem Betrag über 250 € ohne Nennung deines Unternehmens als Leistungsempfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Soll- und Ist-Versteuerung

Bist du kein Kleinunternehmer oder hast freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, so stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Umsatzsteuer von dir abzuführen ist. Hier ist die eindeutige Empfehlung, bei der steuerlichen Anmeldung auf jeden Fall einen Antrag zur Genehmigung der sogenannten Ist-Versteuerung zu stellen. Bei dieser Art der Versteuerung wird die Umsatzsteuer erst mit dem Zeitpunkt des Geldeingangs auf deinem Konto fällig. Bei der Sollversteuerung würde die Umsatzsteuer nicht erst mit der Bezahlung, sondern schon bei der Erbringung deiner Leistung entstehen. Hier kann zwischen der Leistung und der Bezahlung eine längere Zeitlücke entstehen, die du dann vorfinanziert müsstest. Auf deinen Antrag hin genehmigt das Finanzamt die Ist-Versteuerung (mit einer schriftlichen Mitteilung).

Steuersatz

Grundsätzlich sind steuerpflichtige Einnahmen/Erlöse mit 19 % Umsatzsteuer zu erheben. Bei der Übertragung von Rechten ist zu beachten, dass möglicherweise Rechte nach dem Urhebergesetz zur Nutzung überlassen wurden. Diese Einnahmen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Handelt es sich hingegen um Vergütung für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenen Bild und Ton) so unterliegen diese Einnahmen dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Beachte, dass in deinen Kostenbelegen auch manchmal 7 % (statt 19 %) enthalten sein können: z. B. bei Literatur, innerstädtischen Taxifahren oder der Nutzung des ÖPNV. Hier achte darauf, dass du nicht zu viel Vorsteuer (nämlich 19 % statt 7 %) geltend machst. Bist du unsicher, empfiehlt es sich einen Steuerberater zu kontaktieren.

Umsätze

Offensichtlich sind erhaltene Honorarzahlung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wie bereits erwähnt führt ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ab. Weitere Überlegungen ergeben sich, wenn internationale Sachverhalte auftreten. Sofern der Auftraggeber außerhalb Deutschlands seinen Sitz hat, wird es in vielen Fällen für Dienstleistungen zum sogenannten Reverse-Charge-Verfahren kommen. Dieses Verfahren bedeutet, dass der (im Ausland sitzende) Leistungsempfänger die in seinem Staat entstehende Umsatzsteuer für dich abführen muss. Auf diesen Sachverhalt musst du explizit in deiner Rechnung hinweisen. Die EU hat Vorgaben gemacht, wie in der jeweiligen Landessprache auf diesen Sachverhalt hingewiesen werden muss.

Tauschähnliche Umsätze

Neben der eigentlichen Honorarzahlung sind weitere Fälle denkbar, in denen die Gegenleistung für dich in der Überlassung eines Produktes oder der (zeitlich begrenzten) Nutzung technischer Geräte besteht. Auch hier ist die erhaltene Gegenleistung zu versteuern. Das kein Geld gezahlt wurde verhindert nicht, dass Einnahmen und Umsätze entstehen, die versteuert werden müssen.
Wird also zum Beispiel von einem Content Creator eine Hautcreme beworben und dieses Produkt würde 95 € plus 5 € Versandkosten zzgl. 19 % Umsatzsteuer kosten, so liegt hier ein tauschähnlicher Umsatz vor. Das Entgelt für die erbrachte Dienstleistung ist der Wert der Ware. Auf diesem Wert ist dann die entsprechende Umsatzsteuer (in Höhe von 19 %) abzuführen. Sofern dir vom Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung übermittelt wurde, entsteht hier ein entsprechender Vorsteuerabzug. Dieser kann dann gegen die abzuführende Umsatzsteuer gerechnet werden. Wird nach Erledigung des Auftrags die Hautcreme weiter privat verwendet, so handelt es sich um eine Privatentnahme, die (wirtschaftlich) wie ein Verkauf betrachtet wird. Somit muss auch für diese Privatentnahme dann Umsatzsteuer abgeführt werden.
Ist die Gegenleistung für deinen Content der Erhalt eines Gutscheins, so kann hier grundsätzlich kein Vorsteuerabzug gezogen werden. Dementsprechend kann hier der Wert des Gutscheins als Gegenleistung betrachtet werden und darauf die Umsatzsteuer abgeführt werden, ohne dass etwas gegengerechnet werden kann.
Bei den anderen Zahlungen ist zu beachten, dass möglicherweise Nutzungsrechte des Urhebergesetzes überlassen wurden. Diese Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuer am ermäßigten Steuersatz von 7 %. Handelt es sich hingegen um Vergütung für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenen Bild und Ton) so unterliegen diese Einnahmen dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 %.

Umsatzsteuervorauszahlung

Grundsätzlich müssen für die Umsatzsteuer regelmäßig Vorauszahlung geleistet werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies quartalsweise geschieht. Sollte die Umsatzsteuer im Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € ausmachen, so kann das Finanzamt, auf deinen Antrag hin, dich von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreien. Dennoch ist in diesen Fällen eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Beträgt die Umsatzsteuer mehr als 7.500 € im Jahr, musst du zwangsweise die Voranmeldung monatlich abgeben.
Um die Abarbeitung der Buchhaltung für dich und/oder deinen Steuerberater zu erleichtern, gewährt das Finanzamt auf Antrag für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (und auch für die Zahlung der Umsatzsteuer) eine Fristverlängerung. Somit muss die Umsatzsteuervoranmeldung nicht (wie üblich) bis zum zehnten des folgenden Monats (bzw. zum zehnten nach Ablauf des Quartals) abgegeben werden, sondern kann dem Finanzamt einen Monat später übermittelt werden.
Im Falle, dass du monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben musst, gewährt dir das Finanzamt diese Fristverlängerung nur, wenn dafür eine entsprechende Vorauszahlung (in Höhe von 1/11 der Vorjahressteuer) geleistet wird. Dies kann als eine Art Kaution betrachtet werden. Am Ende des Jahres (nämlich bei der Voranmeldung für den Monat Dezember) wird das Finanzamt automatisch diese Sondervorauszahlung wieder abziehen.

Die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine sogenannte Objektsteuer, da sie das Objekt “Gewerbebetrieb” besteuert. Ziel ist hierbei, die Ertragskraft eines Betriebs zu bestreuen und dies unabhängig davon, wem die Erträge zufließen, wie sich das Unternehmen finanziert und ob mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern gearbeitet wird. Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, steht also den Gemeinden zu. Die Höhe hängt vom individuellen Hebesatz der Gemeinden ab und beträgt im Bundesdurchschnitt 14 %. Über die Gewerbesteuer musst du dir aber nur Gedanken machen, wenn dein Jahresgewinn 24.500 € überschreitet. Andernfalls ist diese Steuer für dich erstmal uninteressant.
Wir hoffen dir hat dieser Ratgeber geholfen.

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